Auch in künstlerischen Berufen sind arbeitsvertragliche Befristungen möglich.
Die Befristung von Arbeitsverträgen des künstlerisch tätigen Bühnenpersonals ist sachlich gerechtfertigt, weil der Arbeitgeber auf diese Weise die künstlerischen Vorstellungen des Intendanten mit dem von ihm dafür als geeignet angesehenen künstlerischen Bühnenpersonal verwirklichen und dem Abwechslungsbedürfnis des Publikums Rechnung tragen kann.