In dem entschiedenen Fall, sollten nach der Regelung in dem Sozialplan Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer pro Kind eine um 5.000 Euro höhere Abfindung erhalten, wenn dieses "auf der Lohnsteuerkarte eingetragen" war. Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Formulierung sei so zu verstehen, dass bei den Eltern ein Kinderfreibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal gespeichert sein müsse. Die Regelung war jedoch unwirksam, da bei allen Personen, welche die Lohnsteuerklasse V gewählt haben, ein Kinderfreibetrag nach dem Einkommenssteuergesetz als Lohnsteuer-Abzugsmerkmal nicht berücksichtigt werden kann. Damit waren Eltern mit der Lohnsteuerklasse V von einem Abfindungszuschlag generell ausgeschlossen und unmittelbar benachteiligt.