In dem entschiedenen Sachverhalt nahm der Sohn des Klägers an einem eigentlich kostenlosen Onlinespiel teil, bei welchem ein dauerhafter Erfolg allerdings nur bei einem kostenpflichtigen Erwerb zusätzlicher Funktionen via telefonischer Bestellung gesichert war. Der Sohn konnte der Verlockung nicht widerstehen und ließ über die kostenpflichtige Hotline weitere Funktionen freischalten. Durch diesen Vorgang entstanden innerhalb von drei Monaten 430,- Euro an Kosten, welche mit der Telefonrechnung vom väterlichen Konto abgebucht wurden. Daraufhin klagte der Vater auf Rückerstattung dieser Kosten, da nach seiner Ansicht kein Vertrag zustande gekommen sei.
Zu Recht, wie das zuständige Gericht entschied. Ein wirksamer Vertragsschluss scheiterte an der Minderjährigkeit des Sohnes und der damit einhergehenden beschränkten Geschäftsfähigkeit. Denn zum einen hatte der Vater seinem Sohn die Nutzung der kostenpflichtigen Funktionen nicht gestattet und zum anderen durfte der Anbieter auch nicht von einer Anscheinvollsmacht ausgehen, zumal er aufgrund seines Geschäftsprinzips die Geschäftspartner und die vertragsvermittelnde Person weder kannte, noch von einer Billigung des Vaters bei der Nutzung von kostenpflichtigen Funktionen ausgehen durfte. Aus diesen Gründen hat der Vater einen Anspruch auf Rückerstattung der eingezogenen 430,- Euro.