Eine außerordentliche Kündigung sei nur möglich, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen ein Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann. Entscheidend hierfür ist ein wichtiger Grund, welcher in der Regel nur anzunehmen ist, wenn der Grund, auf den die Kündigung gestützt wird, im Risikobereich des Kündigungsgegners liegt. Hat dieser hingegen keinen Einfluss auf die Vorgänge, die zur Herleitung des Kündigungsgrundes führten, so fehlt es im Grundsatz an einer Rechtfertigung der fristlosen Kündigung.
In einem Umzug, egal ob aus beruflichen oder familiären Gründen, ist ein solcher wichtiger Grund nicht zu sehen, da es sich um die persönlich Sphäre des Kündigenden handelt, auf die das Telekommunikationsunternehmen keinen Einfluss hat. Vielmehr hätte dem Kläger bei Vertragsschluss bewusst sein müssen, dass ein DSL-Anschluss nicht an jedem beliebigen Ort möglich ist.