In dem entschiedenen Sachverhalt klagte ein Bieter gegen den Anbieter einer Digitalkamera, der die Auktion nach dem Diebstahl der Kamera vorzeitig beendete. Der Kläger berief sich dabei auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen von E-Bay. In diesen heißt es unter anderem: "Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen." Im Gegenzug ist es möglich bei einer vorzeitigen Beendigung des Angebots als Grund für diese Beendigung den Verlust des angebotenen Artikels anzugeben. Wie der Bundesgerichtshof ausführte, sind darunter nicht nur zivilrechtliche Ursachen zu verstehen, sondern eben auch der Diebstahl, was auch jedem Auktionsteilnehmer einleuchten müsse.