In dem verhandelten Sachverhalt hatte der geschädigte Musikverlag den Betreiber eines Internetcafés verklagt, weil über einen seiner Rechner ein Film in einer Tauschbörse bereitgestellt worden. Der Betreiber ignorierte die Abmahnung und machte geltend, dass nicht er, sondern einer seiner Kunden für die Bereitstellung verantwortlich sei.
Das Gericht gab dem Unterlassungsbegehren des Klägers recht, da der Besitzer des Internetcafés es unterlassen habe wirksame Schutzmaßnahmen gegen die illegale Bereitstellung von Downloads durch seine Kunden zu treffen. Dies hätte z.B durch das Sperren der beim Filesharing erforderlichen Ports mit Leichtigkeit geschehen können.