Dieser Verstoß rechtfertigt jedoch keine Abmahnung, bzw. die Geltendmachung von hierfür erforderlichen Aufwendungen. Nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb ist eine Abmahnung nur gerechtfertigt, wenn die beanstandete Handlung dazu geeignet ist, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Durch das Fehlen der bezeichneten Angaben wird der Verbraucher aber nicht spürbar in seiner Fähigkeit beeinträchtigt, sich für oder gegen eine Dienstleistung zu entscheiden. Auch für eine Geltendmachung von Ansprüchen des Verbrauchers gegen den Anbieter sind Handelsregisternummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nicht von Belang. Auch werden die Interessen von Mitbewerbern oder sonstigen Marktteilnehmern nicht berührt.