Hierauf verwies das Landgericht Baden-Baden im Fall einer Kundin, deren Zahlungsrückstand sich angeblich auf rund 33 Euro belief. Der Anbieter sperrte den Zugang, weswegen die Kundin vor Gericht eine einstweilige Verfügung erwirkte.
Aufgrund dieser verpflichtete das Gericht den Anbieter zur sofortigen Freischaltung des Anschlusses, da die Kundin nach ihren Ausführungen auf das Festnetz angewiesen sei. Begründend verwies sie auf den schlechten Handy-Empfang an ihrem Wohnort. Hierdurch sah das Gericht auch einen Verfügungsgrund als gegeben.
Die Rechtswidrigkeit der Anschlusssperrung ergab sich vorliegend aus dem Gesetz, welches eine solche erst ab einem Betrag von 75 Euro und einer zwei Wochen vor Sperrung erfolgende Ankündigung des Anbieters vorsieht. Da beides hier nicht erfüllt war, war das Handeln des Anbieters dementsprechend unrechtmäßig.