In dem konkreten Sachverhalt beinhaltete der Artikel Informationen welche sich später als falsch herausstellten. Nach den Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gilt es aber auch bei solchen Artikeln eine Abwägung zwischen den Persönlichkeitsrechten des Betroffenen und der im europäischen Recht verankerten Meinungsfreiheit, Informationsfreiheit usw. vorzunehmen. Unter Umständen kann sich aus dieser Abwägung ergeben, dass lediglich eine klarstellende Ergänzung zu dem Artikel beigefügt werden muss, wohingegen ein Anspruch auf Löschung nicht immer besteht.
Ergänzend führte das Gericht aus, dass es nicht seine Aufgabe ist die "Geschichte" nachträglich umzuschreiben.
Normen: Art. 10 MRK