Nach der durchaus skeptisch zu betrachtenden Auffassung des Gerichts ist das deutsche bzw. europäische Recht auf solche Firmen nicht anwendbar, da international agierende Firmen folglich die teils entgegen laufenden Vorschriften aller Staaten beachten müssten in welchen sie aktiv um Kunden werben. Befindet sich der Firmensitz ausserhalb der EU ist daher das dort geltende nationale Recht anzuwenden.