"Vorsicht! Fuscher! Schlimmer kann man einen Menschen nicht verunstalten: seit dieser ›Behandlung‹ kann ich nicht mehr anziehen, was ich will (...) Seid vorsichtig! Seid gewarnt! Er ist furchtbar!"
Auf diese anonyme Bewertung zu den Fertigkeiten eines Arztes stieß man auf Google-Maps, wenn man bei Google "plastische Chirurgie Berlin" eingab.
Der so beschriebene Mediziner wies den Internetgiganten auf diese potentielle Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts hin, worauf dieser jedoch mit Untätigkeit reagierte.
Das angerufene Gericht kam zunächst zu der Erkenntnis, dass es sich bei der Bewertung nicht um eine grundrechtlich geschützte Meinungsäußerung handelt, sondern um eine wahre oder unwahre Tatsachenbehauptung.
Grundsätzlich ist Google zwar nicht zu einer Überprüfung eines jeden Eintrags verpflichtet, etwas anderes gilt jedoch, wenn ein deutlicher Hinweis auf einen möglich Rechtsverstoss vorliegt. In einem solchen Fall muss sich der Internetprovider, in diesem Fall Google, ein umfassendes Bild von dem Eintrag machen und eine Stellungnahme des Bewertenden einholen. Bleibt eine solche aus besteht eine Pflicht zur Löschung des Beitrags. Dieser Anspruch auf Löschung besteht erst recht, wenn die Stellungnahme eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten offenbart oder Google überhaupt keine Aktivität entfaltete, wie es vorliegend der Fall war.
Normen: §§ 823 I, 1004 BGB, Art. 1 I, 2 I GG