Öffentliches Interesse an Berichterstattung auch fünf Jahre nach der Tat

Die Videoplattform YouTube ist nicht verpflichtet Videos eines fünf Jahre zurückliegenden tödlichen Verkehrsunfalls zu löschen, welches ein Bild, den Namen und die frühere Adresse des Verursachers enthält.


Dem Urteil lag ein Unfall in Russland zugrunde, bei welchem ein dort arbeitender deutscher Lehrer den Tod von zwei Studenten verursachte. Da er einen Diplomatenstatus genoss, konnte er in Russland nicht rechtlich belangt werden, wurde vor einem deutschen Gericht jedoch verurteilt. Insbesondere in Russland sorgte der Fall seinerzeit für erhebliche Aufregung und ein breites Medienecho. Dieses öffentliche Interesse war auch ausschlaggebend für die gerichtliche Entscheidung zu den Videos.

Das Gericht wies darauf hin, dass nur alte Fotos des Lehrers Verwendung fanden und er mittlerweile einen anderen Namen tragen würde. Vor diesem Hintergrund ist die identifizierende Berichterstattung in den Videos nicht zu beanstanden, weshalb die Videoplattform nicht zur Löschung gezwungen werden kann.
 
Oberlandesgericht Hamm, Urteil OLG HAM 3 U 71 13 vom 23.09.2013
Normen: §§ 1004, 823, 12 BGB, § 193 StGB, Art. 2 I, 1 I GG
[bns]