Vorliegend ging es um die Abmahnung von 199 Firmen durch ein kleines Unternehmen wegen ihrem fehlerhaften Impressum bei Facebook.
Das Gericht stellte in dem konkreten Fall fest, dass die Abmahnungen innerhalb von wenigen Tagen erfolgte. Der Nettoerlös des abmahnenden Unternehmens lag bis zu diesem Zeitpunkt unter dem Wert der Abmahnungen. Neben einem nur geringen wirtschaftlichen Interesse des Unternehmens an den Abmahnungen stand die Abmahnwelle in keinem Verhältnis zu seiner wirtschaftlichen Tätigkeit.
Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnisse sah das Gericht ausreichende Indizien für einen Rechtsmissbrauch durch das klagende Unternehmen.