Zu dieser Entscheidung gelangte das Landgericht Wiesbaden, nachdem die verbliebenen Gesellschafter einer GBR um vorläufigen Rechtsschutz ersucht hatten. Der auf Herausgabe der Zugangsdaten in Anspruch genommene, ausgeschiedene Gesellschafter, hatte im Vorfeld die Zugangsdaten so verändert, dass den übrigen Gesellschaftern ein Zugriff auf die Homepage nicht mehr möglich war.
Begründend wies das Gericht darauf hin, dass sich ein entsprechender Anspruch entweder aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt, oder aber aus dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Dieser Anspruch auf Herausgabe ist zunächst auch in einem Eilverfahren zu befürworten, da andernfalls mit nicht zu korrigierenden Schäden für die Gesellschaft zu rechnen ist.