Begründend wies das Gericht darauf hin, dass nur durch diese Speicherung Gefahren für die Funktionsfähigkeit der Telekommunikationsfirmen entgegen gewirkt werden kann. Eine andere Möglichkeit der Gefahrenabwehr ist nach dem aktuellen Stand der Technik nicht gegeben, wie ein Sachverständiger ausführte.
Nach der Auffassung des BGH steht dem Urteil auch nicht die ablehnende Rechtsprechung des EUGH zur Vorratsdatenspeicherung entgegen. Denn diese bezieht sich auf eine Speicherung zum Zwecke der Strafverfolgung, wohingegen es bei den Telekommunikationsfirmen um die Sicherung der Funktionstüchtigkeit der technischen Anlagen geht. Darüber hinaus ist eine Verwendung der bei den Providern gespeicherten Daten zum Zwecke der Strafverfolgung nicht vorgesehen.