In dem zugrunde liegenden Sachverhalt begehrte das Unternehmen aber eine solche Bestätigung. Die Kundin hatte gegenüber dem Unternehmen ordnungsgemäß via Internet von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht, woraufhin sie eine Mail erhielt, in welcher sie zur Bestätigung des Widerrufs über einen Link aufgefordert wurde. Die Kundin bestätigte nicht, das Unternehmen bestand auf dem Vertrag. Zu Unrecht, wie das Gericht befand:
Das Widerrufsrecht wurde ordnungsgemäß ausgeübt. Weder aus dem Gesetz noch aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen lässt sich auf eine Pflicht zur Bestätigung schließen. Durch Angabe von Buchungsnummer und Emailadresse war der Widerruf auch eindeutig der Kundin zuzuordnen, weshalb das Unternehmen nicht auf einer Vertragserfüllung bestehen konnte.