Nur weil ein Unternehmen einen kostenlosen Eintrag im Verzeichnis eines Internet-Suchmaschinenbetreibers unterhält, darf der Betreiber nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass das Unternehmen an der Umwandlung in ein erweitertes, kostenpflichtiges Angebot interessiert ist. Entsprechend gelten unaufgeforderte Anrufe mit diesem Ansinnen als Belästigung oder zumindest als unerwünschte Störung und sind somit wettbewerbswidrig, entschied der Bundesgerichtshof. Gerade mit Blick auf die Vielzahl von Suchmaschinen müssten Unternehmen, die von den zahlreichen kostenlosen Eintragungsmöglichkeiten Gebrauch machen, andernfalls mit einer Vielzahl von Werbeanrufen rechnen, ohne dass ein Interesse an einer entsprechenden Serviceleistung bekundet worden ist.