Die Weiterveräußerung von Software kann vom Urheber nicht in allen Fällen untersagt oder beschränkt werden. Das Oberlandesgericht München macht das Recht davon abhängig, ob die Software "verkörpert" erworben wurde, also auf einem Datenträger (CD, DVD etc.). In diesem Fall darf der Käufer die Software weiterveräußern, da der Hersteller mit dem Erstverkauf das Vertriebsrecht verloren hat. Anders ist dies dagegen bei einem Herunterladen und anschließendem Freischalten mittels eines Codes. In diesen Fällen kann der Hersteller die Weitergabe wirksam untersagen und gegebenenfalls Schadensersatz verlangen.