Regionale Gewerbetreibende können auch gegen unseriöse Angebote von Internethändlern vorgehen, soweit ein Wettbewerbsverhältnis vorliegt. Die Richter am Oberlandesgericht Jena bejahten ein solches Verhältnis, nachdem die Angebote von Internethändlern regelmäßig flächendeckend und damit grundsätzlich auch im Einzugsgebiet nur regional begrenzter Anbieter abrufbar sind. Daraus ergibt sich nach Auffassung der Richter ein ausreichendes Wettbewerbsverhältnis, soweit die übrigen Voraussetzungen wie vergleichbare Waren- oder Dienstleistungsangebote vorliegen. Der Internet-Anbieter kann sich insbesondere nicht auf seinen Firmensitz berufen.