Sendet ein Unternehmen seinen Kunden eine Email zu, nach deren Inhalt nach einer abgelaufenen Widerspruchsfrist ein neuer Vertragsinhalt gilt, ist dies irreführend und damit unzulässig. Das Landgericht Frankfurt am Main gab so der Unterlassungsklage der Zentrale für die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs statt, die sich gegen eine derartige Vorgehensweise eines Telekommunikationsunternehmens wandte. Nach einer an die Kunden verschickten Email mussten diese innerhalb von 20 Tagen gegen die bevorstehende Vertragsumstellung protestieren, um dieselbe abzuwehren. Eine Vertragsänderung setzt allerdings auch bei der Verwendung von Emails ein Angebot und eine Annahme voraus, wobei Schweigen keine stillschweigende Zustimmung bedeutet.