Internetdomains stellen kein Vermögensrecht im Sinne der Zivilprozessordnung dar und können somit nicht Gegenstand einer Pfändung sein. Der Pfändung ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vielmehr die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche unterworfen, die dem Schuldner aus seinem Vertragsverhältnis mit der Vergabestelle zustehen. Deren Wert ist zu schätzen und an den Vollstreckungsgläubiger zu überweisen.