Wer sich eine freie Domain registriert, verpflichtet sich damit noch lange nicht, umgehend auch eine eigene Webseite unter dieser Adresse einzurichten. Damit liegt aber auch keine Nutzung im kennzeichenrechtlichen Sinne vor, und folglich kann ein anderer Interessent an der Domain, der eine gleich lautende Marke besitzt, keinen Unterlassungs- oder Löschungsanspruch geltend machen. Dem steht auch nicht die fehlende Verwendungsabsicht des Domaininhabers entgegen, der die Domain lediglich für einen Kunden reserviert hat.
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe liegt eine sittenwidrige Behinderung ebenfalls nicht vor. Dazu müsste der Markeninhaber nämlich nachweisen, dass die Registrierung zumindest auch mit der Absicht erfolgte, ihn oder Dritte zu schädigen. Kann er dies nicht, etwa weil die durch die Registrierung betroffene Marke erst nach der Registrierung eingetragen wurde, dann hat er keinerlei Ansprüche gegen den Domaininhaber.