Eine Gemeinde kann nicht aufgrund des Grundsatzes der Priorität die Freigabe einer Internet-Domain von einer natürlichen oder juristischen Person gleichen Namens erzwingen, die die Domain früher angemeldet hat. So hat das Landgericht Augsburg entschieden (Aktenzeichen 6 O 3536/00). Dabei muss es nicht auf die Größe oder die Bekanntheit der Gemeinde ankommen. Entscheidend ist, dass die Gemeinde allein daraus, dass sie länger besteht, keinen Anspruch auf Priorität der Gemeinde ableiten kann.