ä. der Vertrieb nicht untersagt werden kann.
Vorab: Bei E-Zigaretten wird lediglich eine nikotinhaltige Flüssigkeit verdampft, weshalb der ein oder andere Raucher hierin einen Vorteil gegenüber herkömmlichen Tabakprodukten sehen mag. Nach einem anfänglichen ''Boom'' solcher E-Zigaretten trat in der Vergangenheit die Frage auf, ob E-Zigaretten als Arzneimittel oder Medizinmittel zu bewerten sind. Vor diesem Hintergrund stufte das Bundesamt für Sicherheit und Gesundheitswesen die E-Zigarette als Arzneimittel bzw. Medizinprodukt ein, weshalb Tabakläden usw. der Vertrieb untersagt wurde. Einer hiergegen gerichteten Klage war nun Erfolg beschieden:
Das Gericht gelangte zu der Erkenntnis, dass E-Zigaretten weder als Arzneimittel gegen die Tabaksucht präsentiert werden, noch eine entsprechende Funktion haben. Denn eine therapeutische Eignung der E-Zigarette zur Entwöhnung vom Rauchen lässt sich nicht belegen und wird auch von der überwiegenden Mehrzahl der Konsumenten nicht angestrebt, welche die E-Zigarette vielmehr als Genussmittel betrachten.
Die Untersagung des Vertriebs war vor diesem Hintergrund als nicht gerechtfertigter Eingriff in die Berufsfreiheit der Klägerin zu werten und damit rechtswidrig.
Normen: Art. 12 I, 19 III GG, §§ 2, 3 MPG, § 69 AMG