Das Gesetz verlangt bei der Erstellung einer Rechnung unter anderem folgende Angaben: den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers, die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
das Ausstellungsdatum, eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer), die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung, sowie den Zeitpunkt der Lieferung oder Leistungserbringung. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs führt das Weglassen eines oder mehrerer genannter Punkte jedoch nicht dazu, dass sich der Aussteller hierdurch seiner Umsatzsteuerschuld entziehen kann. Nur so könne Missbräuchen durch das Ausstellen von Rechnungen mit offenem Steuerausweis entgegen gewirkt werden. Würde man etwas anderes annehmen, könnte die gesetzliche Regelung zum Inhalt einer Rechnung ihren Schutzzweck, die Sicherung des Steueraufkommens, nicht erfüllen.
Mit diesem Urteil gab der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung zur alten Rechtslage ausdrücklich auf.