Diese steuerliche Berücksichtigung verweigerte das Finanzamt aber den Eltern mit der Begründung, dass es sich bei den Kosten nicht um solche der Kinderbetreuung, sondern um nicht abzugsfähige Unterrichtskosten handeln würde. Die Eltern begehrten die Berücksichtigung der Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit dem Besuch eines deutsch- und französischsprachigen Kindergartens durch ihr Kind entstanden waren. In diesem erfolgte die Erziehung mittels gleichberechtigter deutscher Erzieherinnen und französischer Sprachassistentinnen. Erstgenannte sprachen nur Deutsch mit dem Kind, letzter nur Französisch. Ein Lehrplan existierte dabei nicht.
Das Gericht gab dem Anliegen der Eltern statt und führte aus, dass die Kosten der Kindererziehung auch das geistige Wohl des Kindes erfassen würde. Dies "schließe auch die pädagogisch sinnvolle Gestaltung der in Kindergärten und ähnlichen Einrichtungen verbrachten Zeit ein." Als Unterrichtskosten könnten entsprechende Aufwendungen nur bewertet werden, wenn die pädagogische Erziehung regelmäßig in einem organisierten Rahmen mit dem Hauptaugenmerk auf der Vermittlung der Sprachfähigkeiten stattgefunden hätte, was vorliegend aber nicht der Fall war.
Das Gericht wies darauf hin, dass die Kosten der Unterbringung auch schon vor 2009 bis zu einer Höhe von höchstens 4.000 Euro steuerlich geltend gemacht werden konnten. Seit diesem Zeitpunkt ist die Geltendmachung der Besuchskosten eines zweisprachigen Kindergartens im Einkommenssteuergesetz geregelt.
Normen: §§ 4 f S.1, S.3 EStG a.F.