Eine gerichtliche Entscheidung begehrte eine Halbtagsbeschäftigte, die ergänzend Hartz-IV-Leistungen bezog. Bei der Besteuerung ihres Gehalts wollte sie die für Businesskleidung und Friseurbesuche entstandenen Ausgaben als Werbungskosten berücksichtigt wissen, hatte mit diesem Anliegen aber keinen Erfolg.
Die im Sozialgesetz für die Berücksichtigung von Berufskleidung geltenden Vorschriften sind demnach enger auszulegen als die steuerrechtlichen Vorschriften. Demnach können nur solche Aufwendungen berücksichtigt werden, die als notwendige und typische Berufsbekleidung anzusehen sind. Erforderlich ist dafür eine Unterscheidungs- oder Schutzfunktion der Kleidung (etwa Sicherheitsschuhe). Bei Businesskleidung ist keines der beiden Kriterien erfüllt. Ebenso sind die Friseurbesuche zu betrachten, da sie dem beruflichen und privaten Lebensbereich zuzuordnen sind und dementsprechend durch Regelleistungen abgedeckt werden.
Unabhängig kann eine Berücksichtigung jedoch im Rahmen einer Eingliederungshilfe erfolgen, wenn die getätigten Kosten bei einem arbeitenden Leistungsbezieher dazu dienen, eine Stelle zu bekommen oder zu erhalten. In einem solchen Fall kann ein erweiterter Anspruch gegenüber dem Sozialleistungsträger bestehen, wobei die Klärung dieser Frage nicht Gegenstand des Verfahrens war.