Geklagt hatten die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, welche von der Lohnsteuerklasse I in die für sie günstigeren Lohnsteuerklasse III / IV wechseln wollten, mit ihrem Begehren vom Finanzamt jedoch nicht erhört worden waren. Dieses führte als Begründung an, dass die Kombination der Lohnsteuerklassen III und IV nach dem Gesetz nur bei Ehegatten, aber nicht bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft möglich sei. Das Finanzgericht wollte dieser Auffassung der Finanzbehörde jedoch nicht folgen.
Beiden Lebensformen liege ein Versorgungscharakter inne. Nach vorangegangenen Entscheidungen zur Differenzierung anhand der sexuellen Orientierung seien bei einer solchen strenge Maßstäbe anzulegen. Allein der grundrechtlich garantierte Schutz von Ehe und Familie rechtfertige eine Ungleichbehandlung im Rahmen der steuerlichen Veranlagung noch nicht, weshalb vorliegend eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung nicht auszuschließen sei. Aufgrund dieser erheblichen Zweifel des Gerichts an der Verfassungsmäßigkeit des zwischen den beiden Lebensformen differenzierenden Gesetztes sei somit auch nicht der Auffassung des Finanzamtes zu folgen. Einer vorläufigen Veranlagung der Partner der eingetragenen Lebenspartnerschaft in den Lohnsteuerklassen III und IV sei soweit zuzustimmen.
Da das Gericht eine Beschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen hat, ist eine endgültige Entscheidung dieser Problematik wohl absehbar.
Normen: § 38b EStG, Art. 3 I, 6 I GG