So sah es auch das klagende katholische Krankenhaus, welches im Rahmen der ambulanten Chemotherapie entsprechende Medikament an die Patienten abgab. Die Medikamente wurden durch die hauseigene Krankenhausapotheke geliefert. Hierin sah das Finanzamt hingegen eine vermeidbare Wettbewerbssituation mit anderen Apotheken, die theoretisch auch das Präparat liefern könnten. Dementsprechend müsste man diese Medikamentenabgabe dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zurechnen.
Dem widersprechend führte das Gericht aus, dass aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen auch die Abgabe von Heil-, Arznei- und Hilfsmitteln zu den Leistungen im Rahmen einer ambulanten Behandlung im Krankenhaus gehört. Entsprechend darf die Krankenhausapotheke nach dem Apothekengesetz Medikamente auch nur im Rahmen der Behandlung im Krankenhaus abgeben. Da die Verschreibung und Verabreichung komplett unter ärztlicher Aufsicht stehen, handelt es sich somit bei der ambulanten Behandlung und der Abgabe der Medikamente auch nicht um zwei separat zu betrachtende Leistungen, sondern um eine einheitliche Gesamtleistung. Dementsprechend ist die Medikamentenabgabe auch dem steuerbefreiten Zweckbetrieb des Krankenhauses zuzuordnen, weshalb die entsprechenden Steuerbescheide aufzuheben waren.
Normen: §§ 66, 67 AO, §§ 72 ff. SGB V, § 14 VII ApoG