Das gilt selbst dann, wenn der Wert und die Restnutzungsdauer des betreffenden Gutes im Anschaffungszeitpunkt noch nicht geklärt sind. Im vorliegenden Fall ging es um ein Patent, bei dem beide Werte erst Jahre später geklärt wurden. Erst dann erfolgte auch eine Einstellung in das Betriebsvermögen.
Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass ein solches Wirtschaftsgut so zu behandeln ist, als wäre es von Anfang an richtig eingestellt worden. Aus diesem Grund ist es mit dem verbleibenden Buchwert einzustellen. Von diesem ausgehend sind dann auch die Abschreibungen zu ermitteln.