In dem entscheidungsrelevanten Sachverhalt versprachen die herkömmlichen Behandlungsmethoden bei der betroffenen Krebspatientin keine Aussicht auf Erfolg mehr. Im Anschluss an eine Operation an der Bauchspeicheldrüse unterzog sie sich deshalb auf den Rat ihres Hausarztes einer Therapie mit Ukrain. Selbiges ist ein weder in Deutschland noch der EU zugelassenes Arzneimittel. In seiner Steuererklärung machten der Ehemann und seine inzwischen verstorbene Frau die Behandlungskosten von 30.000 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend, was das Finanzamt jedoch zu Unrecht ablehnte.
Entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung wies der Bundesfinanzhof darauf hin, das auch die Kosten einer objektiv nicht zur Heilung führenden Behandlung geltend gemacht werden können. Voraussetzung ist, dass der Patient nur noch eine geringe Lebenserwartung hat und eine auf die Heilung zielende Behandlung nicht mehr anspricht. Das gilt auch bei Behandlungsmethoden, welche aus schulmedizinischer oder naturheilkundlicher Sicht nicht anerkannt sind. Die zwangsläufige Entstehung der Aufwendungen beruht in solchen Fällen nicht auf der medizinischen Notwendigkeit, sondern vielmehr auf der Ausweglosigkeit der Situation, da in solchen Momenten ein "Griff nach jedem Strohalm" geboten ist.
Der Bundesfinanzhof stellte jedoch klar, dass die steuerliche Geltendmachung nur gegeben ist, wenn die behandelnde Person zur Ausübung von Heilberufen zugelassen ist.