Vorab: Wer Anteile an einer Kapitalgesellschaft in seinem Privatvermögen hält und diese mit Gewinn verkauft, muss diesen Gewinn versteuern. Das gilt nach einem Steuergesetz aus dem Jahr 2000 zumindest dann, wenn der Veräußernde innerhalb der letzten fünf Jahre mit mindestens 1% an der Gesellschaft beteiligt war.
Mit diesem Gesetz unzufrieden, begehrte der Anteilseigner an einer Aktiengesellschaft die gerichtliche Klärung der Frage, ob das betreffende Gesetz im Einklang mit der Verfassung steht. Denn nach dem Verkauf seiner Anteile war ihm durch das Finanzamt ein entsprechender Steuerbescheid zugegangen. Vor Gericht wahr ihm jedoch kein Erfolg beschieden.
Der BFH teilte mit, dass die Besteuerung von Gewinnen aus dem Verkauf von Gegenständen aus dem Privatvermögen eine Entscheidung der Politik ist. Bei der Wahl der Besteuerungsgrenze, in diesem Fall 1%, ist dem Gesetzgeber dabei eine gewisse Gestaltungs- und Typisierungsfreiheit zuzubilligen, von der er rechtmäßig Gebrauch gemacht hat. Sofern bei der Berechnung der Steuer auch die Wertsteigerung der Anteile innerhalb des Zeitraums von der Verkündung des Gesetzes bis hin zu seinem Inkrafttreten erfasst ist, ist das ebenfalls nicht zu beanstanden.