Ende 2010 beschloss der Gesetzgeber eine Verlängerung der Laufzeit der Kernkraftwerke um durchschnittlich 12 Jahre. Nach dem Reaktorunfall in Fukushima wurde die Laufzeitverlängerung im Jahr 2011 wieder zurückgenommen. Das BVerfG betonte, dass der Gesetzgeber den Atomausstieg beschleunigen durfte, auch wenn keine neuen Gefährdungserkenntnisse vorliegen.
Nach der Meinung des BVerfG sind die Regelungen zur Beschleunigung des Atomausstiegs durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 31. Juli 2011 weitgehend mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Richter stellten klar, dass die Regelungen keine Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG begründen, da diese eine Güterbeschaffung voraussetzt. Allerdings mangelt es an einer Ausgleichsregelung für Investitionen, die im berechtigten Vertrauen auf die im Jahr 2010 gewährten Zusatzstrommengen getätigt wurden. Der Gesetzgeber ist verpflichtet bis Ende Juni 2018 eine entsprechende Neuregelung zu schaffen.
Normen: Art. 14 GG, § 7 Absatz 1a Satz 1 Atomgesetz, 13. AtG-Novelle