BGH zu Bannerwerbung

Bannerwerbung ist als Werkvertrag einzuordnen.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Vertrag über die Platzierung einer elektronischen Werbeanzeige, die unter einer bestimmten Domain geschaltet werden soll, einen Werkvertrag darstelle. Dabei trage der Besteller grundsätzlich das Risiko, ob die gewünschte Werbewirksamkeit eintritt. Der Werkvertragscharakter gehe zudem nicht dadurch verloren, dass die Werkleistung über einen längeren Zeitraum wiederholt erbracht wird.
 
BGH, Urteil BGH VII ZR 71 17 vom 22.03.2018
Normen: § 631 BGB
[bns]