Im vorliegenden Fall hatte ein Paar eine zweiwöchige Chinarundreise gebucht. Eine Woche vor Reisebeginn teilte der Veranstalter den Klägern mit, dass die Besichtigung zweier weltberühmter Sehenswürdigkeiten Pekings aufgrund einer Militärparade ausfallen müsse. Obwohl den Reisenden stattdessen der Besuch eines Tempels angeboten wurde, wollte das Paar daraufhin vom Reisevertrag zurücktreten. Der Bundesgerichtshof gab dem Paar Recht. Der Wegfall zwei der bekanntesten Sehenswürdigkeiten Pekings stelle eine wesentliche Änderung der Reiseleistung dar, die zum Rücktritt berechtige.
Normen: § 242 BGB, § 308 Nr. 4 BGB, § 651a Abs. 5 S. 2 BGB