Im vorliegenden Fall machte der Käufer eines mangelhaften Gebrauchtwagens seinen Anspruch auf Nacherfüllung geltend. Da der Erfüllungsort der Nacherfüllung in dieser Angelegenheit beim Verkäufer liegt, verlangte der Käufer einen Transportkostenvorschuss.
Das Oberlandesgericht Köln stellte klar, dass ein solcher zwar grundsätzlich auf Verlangen des Käufers zu gewähren ist. Allerdings nicht, wenn sich der Verkäufer bereit erklärt, den Wagen auf eigene Kosten beim Käufer abzuholen und wieder zurückzubringen.