Eine Anfechtung der Erbausschlagung ist möglich, wenn sich der Erbe über die tatsächliche rechtliche Wirkung seiner Erbausschlagung geirrt hatte. Im vorliegenden Fall waren die Ehefrau und der Sohn des Erblassers dessen gesetzliche Erben. Der Sohn erklärte die Ausschlagung der Erbschaft vor dem Nachlassgericht, um seiner Mutter zur alleinigen Erbschaft zur verhelfen. Als er bemerkte, dass das Erbe stattdessen seinen Kindern zufallen würde, focht er seine Ausschlagungserklärung an. Diese ist nach der Auffassung des Oberlandesgericht Frankfurt am Main auch wirksam, da sich der Erbe über die unmittelbaren Rechtsfolgen seiner Erbausschlagung geirrt hatte.
Normen: BGB §§ 1942, 1953, 1954, 119 Abs. 1 Alt. 1