Gleiches gilt für Zuwendungen, die dem Unterhaltsberechtigten in Natur geleistet werden.
Einem Bar-oder Naturalunterhalt können Betreuungsleistungen eines Elternteils in Form von Versorgung, Erziehung, persönlicher Zuwendung und Haushaltsführung nicht als Einkommen gleichgestellt werden, da das Gesetz die Betreuungsleistungen des einen und Barleistungen des anderen Elternteils für grundsätzlich gleichwertig erklärt und trägt damit der Tatsache Rechnung, dass eine auf den Einzelfall abstellende rechnerische Bewertung des Betreuungsaufwandes unzulänglich bliebe