Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn von der persönlichen Anhörung des Betroffenen abgesehen werden soll oder Gegenstand des Verfahrens die Bestellung eines Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen ist. Das Betreuungsgericht muss grundsätzlich durch die Benachrichtigung des Verfahrenspflegers vom Anhörungstermin sicherstellen, dass dieser an der Anhörung des Betroffenen teilnehmen kann. Dies gilt auch, wenn der Verfahrenspfleger ein Rechtsanwalt ist. Der Verfahrenspfleger nimmt eine eigenständige Verfahrensrolle ein, die auf die Wahrnehmung der objektiven Interessen des Betroffenen beschränkt ist, und er ist nicht an Weisungen und Wünsche des Betroffenen gebunden.