Wirbt ein Mobilfunkanbieter mit dem Schlagwort "keine Mindestlaufzeit", dürfen seine AGB auch keine Verfallsklausel für das Guthaben von Prepaid-Karten beinhalten. Das Landgericht Düsseldorf stufte eine solche Klausel als unwirksam ein, da sie gegen berechtigtes Kundeninteresse verstößt. Die Klausel sah vor, dass mit Ablauf des Gültigkeitsdatums das vorhandene Guthaben auf der Karte ersatzlos verfällt. Dies, so die Richter, stelle zumindest angesichts der Werbung einen erheblichen Verstoß gegen gesetzliche Vorgaben dar.