Werden Inhalte der Allgemeinheit frei zugänglich ins Internet gestellt, dann dürfen auch fremde Suchdienste darauf zugreifen. Dabei stellt auch die Verwendung von so genannten "Deep Links", also direkten Links auf die Ergebnisseite statt auf die Titelseite des Angebots, keine Wettbewerbs- oder Urheberrechtsverletzung dar.
Der Bundesgerichtshof entschied so über die Unterlassungsklage eines Verlages, dessen Webinhalte von einem Suchdienst verwendet worden sind. Die Richter erklärten, angesichts der Offenlegung der Herkunft der Inhalte sowie dem Umstand, dass die aufgeführten Quellen frei zugänglich seien, dass eine Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht komme. Mit der Freigabe der Inhalte für Jedermann müsse auch die Nutzung durch Jedermann hingenommen werden.