Für die gesetzlich vorgeschriebene Angabe der Anbieterinformationen genügt es, wenn Ihr Impressum über zwei Mausklicks von der Startseite aus erreicht werden kann. Voraussetzung ist allerdings, dass dem Suchenden die Verknüpfung ohne weiteres zugänglich ist und als solche auch erfasst wird.
Das Oberlandesgericht München hob daher ein Unterlassungsurteil gegen den Betreiber eines Internet-Portals auf, dessen Impressum von der Startseite aus erst über "Kontakt" und "Impressum" zu erreichen gewesen ist. Die Richter sahen hierin eine ausreichende und hinreichend klare Möglichkeit, die Anbieterinformationen einzusehen. Eine unmittelbare Verknüpfung von der Startseite aus ist - entgegen dem Urteil der Vorinstanz - nicht erforderlich, und der § 6 TDG ist somit eingehalten.