
Rechtsanwälte und Notare
in Darmstadt
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschied am 19. September 2024 (Az.: 7 U 29/24), dass beim Überholen eines Radfahrers durch einen anderen Radfahrer in der Regel ein Abstand von einem Meter ausreicht und ein Klingelzeichen nicht erforderlich ist.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es auf einem Radweg zu einem Unfall. Der Kläger fuhr mit seinem Pedelec vor dem Beklagten, der ebenfalls auf einem Pedelec unterwegs war. Beim Überholvorgang berührten sich die beiden Radfahrer, woraufhin der Kläger stürzte und sich schwer verletzte. Er machte geltend, dass der Beklagte ihn ohne ausreichenden seitlichen Abstand überholt habe und dabei keinen Überholhinweis gegeben habe, was schadensersatzpflichtig sei. Der Beklagte hingegen argumentierte, dass der Abstand von einem Meter ausreichend und der Fahrradweg frei gewesen sei.
Das Oberlandesgericht stellte fest, dass ein Pedelec rechtlich als Fahrrad gilt und nicht als Kraftfahrzeug, weshalb das seitliche Abstandsgebot für Kraftfahrzeuge nicht anwendbar sei . Weiterhin hielt das Gericht es für zulässig, den Abstand zwischen Radfahrern bei Überholmanövern auf etwa einen Meter festzusetzen, und betonte, dass das Überholen nicht zwangsläufig durch Klingeln angekündigt werden muss .
Diese Entscheidung zeigt, dass besondere Vorsicht und eigene Verantwortung beim Überholen von anderen Radfahrern auf engen Radwegen erforderlich sind. Fahrradfahrer sollten sich bewusst sein, dass sowohl ausreichender Abstand als auch eigene Fahrweise entscheidend sind, um Unfälle zu vermeiden. Das Urteil betont die Selbstverantwortung der Radfahrer, insbesondere in Situationen, in denen ein Fahrzeug den gesetzlich vorgeschriebenen Abstand auf Radwegen nicht einhalten kann . Es unterstreicht zudem, dass keine Gefährdungshaftung besteht, da Pedelecs nicht als Kraftfahrzeuge klassifiziert werden .
Das Urteil ist daher von hoher Bedeutung für alle Radfahrer und Pedelec-Nutzer, die sich auf häufig frequentierten Radwegen in der Stadt bewegen. Es betont die Notwendigkeit der gegenseitigen Rücksichtnahme sowie der Beachtung angemessener Abstände beim Überholen.