Im vorliegenden Fall wurden innerhalb eines Nachlassverfahrens zwei Erbscheinsverfahren geführt, wobei nur das zweite Verfahren Erfolg hatte. Im ersten Erbscheinsverfahren holte das Nachlassgericht ein psychiatrisches Gutachten über die Testierfähigkeit des Erblassers ein. Dieses wurde im zweiten Erbscheinsverfahren der Antragstellerin herangezogen. Die Kosten dafür muss sie aber nach der Auffassung des OLG Münchens nicht tragen, da diese nicht in ihrem konkreten Erbscheinsverfahren angefallen waren.
Normen: GNotKG § 22 Abs. 1, § 81 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 3, Abs. 6 S. 2; KostO § 2 Nr. 1