Ehrenamtliche Betreuung vor beruflicher Betreuung bei geeigneter Person

Zum Betreuer bestellt das Betreuungsgericht eine natürliche Person, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen.

Der Gesetzgeber hat der ehrenamtlichen Betreuung bewusst den Vorrang vor einer beruflich geführten Betreuung gegeben.

Soll jedoch ein ehrenamtlicher Betreuer bestellt werden, so setzt das voraus, dass eine geeignete ehrenamtliche Betreuungsperson zur Verfügung steht.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 329 19 vom 22.01.2020
Normen: BGB § 1897 Abs. 6
[bns]