In dem zugrunde liegenden Sachverhalt begehrten die Kinder für die Besuchszeiten Leistungen im Rahmen einer temporären Bedarfsgemeinschaft mit der besuchten Mutter. Zwar würde der Vater, bei welchem sie hauptsächlich ihren Wohnsitz hätten, bereits entsprechende Sozialleistungen für diese Zeit erhalten, diese würden jedoch nicht an die besuchte Mutter weitergeleitet werden. Das zuständige Amt hingegen lehnte einen Anspruch mit Hinweis auf die bereits an den Vater gewährten Leistungen ab. Diese seien als Einkommen der Kinder zu bewerten und würden dementsprechend bei der Prüfung von Ansprüchen berücksichtigt werden. Somit würden ihnen ausreichende Mittel zur Verfügung stehen, um während der Besuche bei der Mutter den Lebensunterhalt zu bestreiten. Dieser Auffassung wollte das Sozialgericht aber nicht folgen.
Entscheidend für die einen Anspruch begründende Einstufung als Bedarfsgemeinschaft ist demnach, dass sich die Kinder an den Tagen ihrer Besuche länger bei der Mutter als bei dem Vater aufhalten. So sah es in der Vergangenheit auch schon das Bundessozialgericht. Irrelevant ist dabei der Umstand, dass sie an manchen Tagen den Großteil ihrer Zeit in Schule und Kindergarten verbringen. Die an den Vater gezahlten Leistungen hätten ihnen tatsächlich nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden. Deshalb käme eine Bewertung dieser Mittel als Einkommen nicht in Betracht, was bei einer Weiterleitung der Mittel ansonsten aber der Fall wäre. Einem Anspruch auf Sozialleistungen für die betreffenden Tage war somit stattzugeben.